Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: "Förderverein Biathlon Osterzgebirge".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dippoldiswalde
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister Dresden eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die Förderung des Biathlonsports auf der Grundlage der langjährigen Traditionen dieser Sportart im Einzugsgebiet des Osterzgebirges. Unterstützung des Baues und des Unterhalts von geeigneten Sportstätten auch unter Einbeziehung des Skilanglaufes. Förderung des Biathlon- und Langlaufnachwuchses in Zusammenarbeit mit den interessierten und aktiven Vereinen. Organisatorische Unterstützung des Bundesstützpunktes Biathlon Altenberg als vereinsunabhängige Einrichtung zur Entwicklung des Biathlonsports. Mithilfe bei der Durchführung von Wettkämpfen und Unterstützung von Lehrgängen zur Ausbildung von Übungsleitern und Kampfrichtern.
  2. Der Verein bemüht sich um die Beschaffung von Mitteln zur Weitergabe an die für Aufgabenstellung verantwortlichen Körperschaften.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Eintritt der Mitglieder:
    Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche sowie jede juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Austritt der Mitglieder:
    Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
    Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Satz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  2. Ausschluss der Mitglieder:
    Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
    Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
    Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
  3. Streichung der Mitgliedschaft.
    Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
    Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
  4. Mitgliedsbeitrag:
    Der Beitrag ist jeweils bis spätestens zum 1.Mai eines Jahres im voraus zahlbar. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Freiwillige Spenden sind erwünscht. Spenden von Nichtmitgliedern werden entgegengenommen und müssen auch entsprechend dieser Satzung verwaltet werden. Der Spender gilt jedoch ohne Aufnahme nicht als Mitglied.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Kuratorium (beratend)

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Jahr statt.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf begründeten Antrag von 10 % der Mitglieder.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) einzuberufen.
  4. Die Einladungsfrist beträgt bei ordentlichen Mitgliederversammlungen vier Wochen, bei außerordentlichen eine Woche vor dem Termin. Die Frist beginnt einen Tag nach der Absendung der Einladung.
  5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) spätestens zwei Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens drei Tage vorher eingereicht werden.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, die über Satzungsänderungen mit Zwei-drittel-, die über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Stimmabgabe durch Brief ist möglich. Eine briefliche Stimmabgabe zählt, wenn der Brief bis zum Beginn der Hauptversammlung einem der Vorsitzenden vorliegt. Die Abstimmung kann auch offen durch Handheben erfolgen. Die Mitgliedschaft ist nachzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar sind alle Mitglieder, bei juristischen Personen ihre Vertreter. Wiederwahl ist zulässig.8.
  8. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende, ein anderes Vorstandsmitglied oder, bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder, ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und einem von ihm zu bestellenden Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden und dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden.
      Diese beiden Vorstandsmitglieder bilden den gesetzlichen Vorstand gemäß § 26BGB. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Erste und Zweite Vorsitzende je mit Einzelvertretungsbefugnis.
    2. dem "erweiterten Vorstand". Ihm gehören nachfolgende Funktionsträger an:
      Schriftführer, Schatzmeister, 1-5fachgebietsverantwortliche Vorstandsmitglieder.
  2. Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer keine offizielle (hauptamtliche) Funktion in den betreffenden Vereinen oder dessen Rechtsnachfolger ausübt.
  3. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung.
  4. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
  5. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

 

§ 7 Kuratorium

  1. Der Vorstand setzt für die Dauer seiner Amtszeit ein Kuratorium ein, das den Vorstand berät und Vorschläge unterbreitet bei der Aquirierung von Förderern und Fördermitteln sowie der Verfolgung der Zwecke des Vereins, insbesondere der Verwendung der Fördermittel.
  2. Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten des sportlichen, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens angehören.
  3. Die Kuratoriumsmitglieder benennen einen Sprecher.

 

§ 8 Finanzen

Die Verwaltung der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und Spenden obliegt dem Vorstand. Ausgaben für Verwaltungsarbeiten können vom Vorstand entschieden werden. Es ist nicht statthaft, das Vereinskonto zu überziehen oder anderweitig im Namen des Vereins Kredite aufzunehmen. Die Vorstandsmitglieder haften bei Vergehen gegen diese Kreditklausel mit ihrem eigenen Vermögen. Über Ausgaben entsprechend der Zielstellung des Vereins insbesondere für Investitionen zum Bau und Erhalt von Sportstätten entscheidet der erweiterte Vorstand unter beratender Hinzuziehung des Sprechers des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit. Für von der Zielstellung abweichende oder nicht eindeutig zuordnende Ausgaben kann nur die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden.


§ 9 Kassenprüfer

Durch die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre zu wählen.



§ 10 Anschrift des Vereins

Als Anschrift des Vereins gilt die jeweilige private Anschrift des Ersten Vorsitzenden.



§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen der Stadt Altenberg übertragen. Diese darf die Mittel nur für die in der Satzung fixierten Zwecke und nach Einwilligung durch das Finanzamt verwenden.